Indem der Beschwerdegegner die Vorgaben bezüglich Leistungserbringung durch die Anbietenden selbst nicht oder nicht genügend geprüft und in Bezug auf die Zuschlagsempfängerin keinen Ausschluss verfügt habe, habe er rechtswidrig gehandelt. Die Beschwerdeführerin sei schlechter gestellt. Wäre es auch ihr freigestanden, die Sortierung und Verwertung anders zu organisieren und mehr als 50 Prozent der offerierten Leistungen an Subunternehmer zu vergeben, hätte sie mehr Spielraum bei der Ausgestaltung ihres Angebots und damit die Möglichkeit gehabt, insgesamt ein vorteilhafteres Angebot erstellen und einreichen zu können.