Soweit der Beschwerdeführerin bekannt sei, könne die Zuschlagsempfängerin nur den Leistungsanteil der Sammlung selber erbringen; sie verfüge selber über kein Sortierwerk und arbeite in den Bereichen der Sortierung und Verwertung mit externen Subunternehmern zusammen. Die Beschwerdeführerin müsse daher davon ausgehen, dass die Zuschlagsempfängerin die Leistungen betreffend Sortierung und Verwertung gar nicht und insgesamt auch weit weniger als 50 Prozent der Gesamtleistung selber erbringe. Damit erfülle sie die Vorgaben der Ausschreibung nicht.