Sammeln, Sortieren und Verwerten. Aus der Fragenbeantwortung sei zudem klar erkennbar, dass auch die Vergabestelle, d.h. der Beschwerdegegner, dies grundsätzlich so verstehe und verlangt habe, dass der Anbieter den grössten prozentualen Anteil all dieser Leistungen selbst erbringe. Anders könne die oben genannte Antwort auf die Frage der Beschwerdeführerin - insbesondere auch vor dem Hintergrund der genannten gesetzlichen Regelung zur charakteristischen Leistung - nicht interpretiert werden.