31 Abs. 3 IVöB, dass die charakteristische Leistung vom Anbieter zu erbringen sei, sei damit relevant. Die Beschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang, um sich zu vergewissern und bei der Ausarbeitung ihres eigenen Angebots alles korrekt zu machen, nochmals im Rahmen der Fragerunde beim Beschwerdegegner nachgefragt und mit E-Mail vom 13. September 2023 bestätigt erhalten, dass die federführende Partei den grössten prozentualen Anteil des Auftrags durchführen müsse.