Sie begründete diese im Wesentlichen damit, das Amt für Umwelt (folgend: Beschwerdegegner) habe in Bezug auf die Zulassung von Bietergemeinschaften und Subunternehmern keine Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Grundsatzregelung festgehalten und damit sowohl Arbeitsgemeinschaften sowie auch Subunternehmen zugelassen. Entsprechend habe es in der Offerte auch diesbezügliche Angaben verlangt. Die gesetzliche Vorgabe nach Art. 31 Abs. 3 IVöB, dass die charakteristische Leistung vom Anbieter zu erbringen sei, sei damit relevant.