So sei das Angebot preislich überzeugend, betreffend Erfahrung weise die Firma B. AG sehr gute Referenzen im Bereich von vergleichbaren Leistungen aus, sie halte Qualitäts- und Umweltstandards ein und setze auf den Einsatz erneuerbarer Energien und Nachhaltigkeit und die Verwertung erfolge nach ausreichender Priorisierung. 3. Gegen diese Zuschlagsverfügung erhob die A. AG (folgend: Beschwerdeführerin) am 31. Oktober 2023 Beschwerde.