5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die verfügende Behörde gleichzeitig mit dem Feststellungsentscheid, die Aufenthaltsbewilligung sei erloschen, auch über die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätte entscheiden müssen, bevor die Wegweisung hätte angeordnet werden dürfen. Der Rekursentscheid der Standeskommission vom 5. Dezember 2023 sowie die Verfügung des Amtes für Inneres vom 24. August 2023 sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung und zur anschliessenden Neuverfügung an die verfügende Behörde zurückzuweisen.