Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen; sie kann die Problematik nicht ins Vollzugsverfahren der Wegweisung verschieben (vgl. Urteil 2C_740/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.1). Erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar, so tritt die vorläufige Aufnahme als Ersatzmassnahme an deren Stelle (vgl. KAMMERMANN, a.a.O., Art. 64 N 7).