Ein Verweis auf das Asylverfahren kommt nur infrage, wenn die betroffene Person ausdrücklich den Willen geäussert hat, ein Asylgesuch stellen zu wollen. Andernfalls sind sämtliche allfällige Hindernisse von der kantonalen Migrationsbehörde im ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. BGE 137 II 305 S. 309 f.). Somit wäre die Frage, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse entgegenstehen, beim Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung zu prüfen. Die zuständige Migrationsbehörde hat die entsprechenden Abklärungen zu tätigen oder tätigen zu lassen;