4.3. Vollzugshindernisse können von jedem weggewiesenen Ausländer gegenüber jeder wegweisenden Behörde vorgebracht werden. Unabhängig davon, ob es sich um ein asyl- oder ein ausländerrechtliches Verfahren handelt, hat jene Instanz, die den Vollzug der Wegweisung anordnet, sämtliche Vollzugshindernisse zu prüfen. Die kantonale Behörde muss die vorgebrachten Sachverhalte, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, in ihrem Wegweisungsentscheid prüfen. Ein Verweis auf das Asylverfahren kommt nur infrage, wenn die betroffene Person ausdrücklich den Willen geäussert hat, ein Asylgesuch stellen zu wollen.