88 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 4. 4.1. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, falls die verfügende Behörde bei der Prüfung des Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung zum Schluss käme, dass keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist, sie auch die vorgebrachten Vollzugshindernisse prüfen muss. 4.2. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.