3.6. Die verfügende Behörde hätte ohne zusätzliche Abklärung, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung besteht, die Wegweisung nicht verfügen dürfen. Indem sie mit dem Feststellungsentscheid, die Aufenthaltsbewilligung sei erloschen, gleichzeitig die Wegweisung angeordnet hat, hat sie gegen Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG verstossen. Sowohl der Rekursentscheid der Standeskommission vom 5. Dezember 2023 sowie die Verfügung der verfügenden Behörde vom 24. August 2023 sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung und anschliessenden Neuverfügung an die verfügende Behörde zurückzuweisen.