AIG umfassend zu prüfen. Die verfügende Behörde macht zwar geltend, das Gesuch zur erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne frühestens nach rechtskräftigem Abschluss des laufenden Verfahrens eingereicht und geprüft werden, begründet dies aber nicht. Zudem ist es auch verfahrensökonomisch sinnvoll, mit dem Feststellungsentscheid, die Aufenthaltsbewilligung sei erloschen, gleichzeitig auch über die Wiedererteilung resp. Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden. Das vorliegend von der verfügenden Behörde festgelegte Vorgehen würde zu einer erheblichen Verzögerung des gesamten Verfahrens führen.