Die Wegweisung kann mithin erst erfolgen, wenn dem Beschwerdeführer die Bewilligung verweigert wird (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 2C_609/2011 vom 3. April 2012 und 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. B). Vorliegend hat die verfügende Behörde nicht geprüft, ob eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, sondern mit Verfügung vom 24. August 2023 einzig festgestellt, dass die Aufenthaltsbewilligung erloschen ist und direkt die Wegweisung angeordnet. Bevor die Wegweisung verfügt werden kann, ist jedoch die Frage ei-nes möglichen Aufenthaltstitels gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG umfassend zu prüfen.