Der Beschwerdeführer hat indessen bereits im Verfahren vor der verfügenden Behörde deutlich gemacht, dass er die Aufrechterhaltung resp. Neuerteilung seiner Aufenthaltsbewilligung anstrebt. Damit fällt der Beschwerdeführer, wie oben dargelegt, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG, sondern in jenen von Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG. Die Wegweisung kann mithin erst erfolgen, wenn dem Beschwerdeführer die Bewilligung verweigert wird (vgl. bspw. Urteile des Bundesgerichts 2C_609/2011 vom 3. April 2012 und 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. B).