3.5. Vorliegend hat die verfügende Behörde nicht geprüft, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund der allgemeinen Zulassungsbestimmungen resp. aufgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. b oder lit. k AIG besteht, sondern hat direkt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Die Standeskommission hält im Rekursentscheid fest, die Wegweisung sei gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG erfolgt, da der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung verfüge. Der Beschwerdeführer hat indessen bereits im Verfahren vor der verfügenden Behörde deutlich gemacht, dass er die Aufrechterhaltung resp.