Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn die betroffene ausländische Person gesetzeswidrig kein Bewilligungsgesuch gestellt hat. Sobald die Person um Erteilung der benötigten Bewilligung nachsucht, ist die Wegweisung nach Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG nicht mehr möglich. Falls die Bewilligungserteilung verweigert oder die Bewilligung selber widerrufen oder nicht verlängert wird, hat die Wegweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG zu erfolgen (KAMMERMANN, a.a.O., Art. 64 N 11).