wenn eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit. c). Unter Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG fallen ausländische Personen, die sich für mehr als drei Monate in der Schweiz aufhalten oder die hier arbeiten und deshalb eigentlich im Besitz einer Bewilligung sein müssten. Diese Personen halten sich unrechtmässig in der Schweiz auf und sind von Gesetzes wegen verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Diese Bestimmung gelangt nur zur Anwendung, wenn die betroffene ausländische Person gesetzeswidrig kein Bewilligungsgesuch gestellt hat.