und Ausländern in der Schweiz, 2. Aufl. 2008, N 8.12). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt allenfalls die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Frage, wenn ein persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt (vgl. HUNZIKER, a.a.O., Art. 61 N 44; ZÜND/ARQUINT HILL, a.a.O., N 8.12). Gemäss Art. 64 AIG erlassen die zuständigen Behörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung unter anderem, wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt (lit. a) oder wenn eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird (lit.