3.4. Erfolgt die Rückkehr in die Schweiz ohne Abmeldung der Ausländerin oder des Ausländers nach Ablauf von sechs Monaten, werden die ausländischen Personen als Neueinreisende betrachtet und unterstehen grundsätzlich den allgemeinen Zulassungsbestimmungen (vgl. HUNZIKER, a.a.O., Art. 61 N 44). Ausländer, deren Bewilligung erloschen ist, haben jedoch die Möglichkeit einer erleichterten Wiederzulassung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es unter anderem, Personen, welche aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft haben, deren Bewilligung jedoch aufgrund von Art.