3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sich ununterbrochen mehr als sechs Monate im Ausland aufgehalten hat und damit seine Aufenthaltsbewilligung erloschen ist. Er stellt im vorliegenden Verfahren auch keinen Antrag auf Verlängerung seiner damaligen Aufenthaltsbewilligung, weshalb die entsprechende Prüfung unterbleiben kann. Er beantragt aber, es sei ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unrechtmässig verfügt worden sei.