Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer an das Staatssekretariat für Migration verwiesen worden. Da im Rahmen des Asylverfahrens durch das Staatssekretariat für Migration automatisch auch die Zumutbarkeit, die Möglichkeit, die Unzulässigkeit und die Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs geprüft würden, sei auf die Prüfung des Wegweisungsvollzugs sowie auf einen allfälligen Antrag um Erteilung einer vorläufigen Aufnahme nach Art. 83 Abs. 6 AIG verzichtet worden.