2. Die verfügende Behörde führte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, das Gesuch zur erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B für schwerwiegende persönliche Härtefälle nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG könne frühestens nach rechtskräftigem Abschluss des laufenden Verfahrens eingereicht und geprüft werden. Die verfügende Behörde sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, nach Rechtskraft des Feststellungsentscheids die Schweiz nicht verlassen, sondern ein Asylgesuch einreichen werde. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer an das Staatssekretariat für Migration verwiesen worden.