zu erteilen, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer habe die Regelung bezüglich der maximalen Dauer für Aufenthalte ausserhalb der Schweiz nicht gekannt. Eine Unter-brechung des Aufenthaltsstatus hätte erhebliche Auswirkungen auf die Einheit der Familie, da sich die Frau und die beiden Söhne des Beschwerdeführers rechtmässig in der Schweiz aufhielten. Die Rückkehr nach Syrien sei aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht möglich.