Der Kanton müsse eine vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden könnten. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen ohne weitere Prüfung der Umstände die Ausreise angeordnet habe, sei nicht korrekt. Aufgrund der gesamten Umstände sei erneut eine Aufenthaltsbewilligung 86 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide