1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die angeordnete Ausreise sei rechtswidrig. Es sei hinlänglich bekannt, dass in Bezug auf den Heimatstaat des Beschwerdeführers, nämlich Syrien, Wegweisungsvollzugshindernisse bestünden. Gemäss ständiger Praxis des Staatssekretariats für Migration sei der Wegweisungsvollzug nach Syrien unzumutbar. Der Kanton müsse eine vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration beantragen, sofern Wegweisungsvollzugshindernisse nicht klarerweise ausgeschlossen werden könnten.