Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die unterzeichnende Rechtsvertreterin oder nötigenfalls eine zu bezeichnende Anwältin bzw. Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. 6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Entscheid vom 5. März 2024 abgewiesen und der Kostenvorschuss in der Folge bezahlt.