3. Eventualiter habe die zuständige kantonale Behörde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer beim SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen. 4. Subeventualiter sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsfeststellung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.