1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 05.12.23 und jene des Justiz-, Polizei- und Militärdepartementes des Amtes für Inneres vom 24.08.23 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unrechtmässig verfügt wurde. Es sei erneut die Aufenthaltsbewilligung B zu erteilen. 3. Eventualiter habe die zuständige kantonale Behörde aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer beim SEM eine vorläufige Aufnahme zu beantragen.