5. Gegen den Rekursentscheid vom 5. Dezember 2023 erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) am 17. Januar 2024 Beschwerde und stellte sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde der HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht Ostschweiz (…) wurde zwecks Verbesserung mit Schreiben vom 23. Januar 2024 zurückgesendet. Die verbesserte Beschwerde wurde am 1. Februar 2024 (Datum Poststempel) eingereicht. Der Beschwerdeführer stellte damit folgende Rechtsbegehren: