erloschen. Eine Verlängerung sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Besitze eine ausländische Person keine erforderliche ausländerrechtliche Bewilligung, verfüge die zuständige Behörde die Wegweisung (Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG). Die Beurteilung von möglichen Asylgründen sei Sache der Bundesbehörde. Inwiefern eine Rückkehr nach Syrien für A. zumutbar sei, könne nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursvefahrens sein.