In ihrer Begründung führte sie zusammengefasst aus, massgeblich für das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung ohne Abmeldung sei einzig das objektive Kriterium des sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland. Die subjektiven Gründe für die Landesabwesenheit seien unerheblich. Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts komme es weder auf die Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der oder des Betroffenen an. Die Aufenthaltsbewilligung von A. sei Mitte Mai 2023 85 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide