Als Begründung wurde ausgeführt, es sei für den Bewilligungsentscheid nicht massgebend, weshalb der Auslandaufenthalt stattgefunden habe, da der Auslandaufenthalt von mehr als acht Monaten unbestritten und demzufolge die Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei. Weil A. nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sei, habe er die Schweiz zu verlassen. 3. Gegen die Verfügung des Amtes für Inneres vom 24. August 2023 erhob A. am 25. September 2023 (Datum Poststempel) Rekurs bei der Standeskommission Appenzell I.Rh. 4. Die Standeskommission wies den Rekurs von A. mit Entscheid vom 5. Dezember 2023 ab.