61 Abs. 2 AIG erloschen. Nachdem A. zu diesem Schreiben Stellung genommen hatte, entschied das Amt für Inneres mit Verfügung vom 24. August 2023, dass die Aufenthaltsbewilligung von A. erloschen sei und er die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zu verlassen habe. Als Begründung wurde ausgeführt, es sei für den Bewilligungsentscheid nicht massgebend, weshalb der Auslandaufenthalt stattgefunden habe, da der Auslandaufenthalt von mehr als acht Monaten unbestritten und demzufolge die Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen erloschen sei.