2. Am 26. Juli 2023 stellte A. erneut ein Verlängerungsgesuch seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei diesem Gesuch Fotokopien seines Passes beigelegt wurden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2023 teilte das Amt für Inneres A. mit, dass bei der Überprüfung des Reisepasses festgestellt worden sei, dass er sich ab dem 15. November 2022 ununterbrochen in der Türkei aufgehalten habe und erst am 25. Juli 2023 in die Schweiz zurückgekehrt sei. Aufgrund dessen sei die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen.