64 Abs. 1 lit. c AIG). Der Rekursentscheid der Standeskommission sowie die Verfügung des Amtes für Inneres sind deshalb aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Aufenthaltsbewilligung und zur anschliessenden Neuverfügung an das Amt für Inneres zurückzuweisen. Sollte nach Ansicht des Amtes für Inneres kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehen, muss im Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung geprüft werden, ob dem Vollzug einer allfälligen Wegweisung Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 4 AIG). Erwägungen: I.