Die Aufenthaltsbewilligung für Ausländer erlischt bei einem Aufenthalt im Ausland von länger als sechs Monaten automatisch, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 2 AIG). Trotzdem muss das Amt für Inneres, wenn um die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ersucht wird, auch über die Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheiden, bevor die Wegweisung angeordnet werden darf (Art. 64 Abs. 1 lit.