Diese beiden Entscheidpunkte können ungefähr hälftig gewichtet werden. Der Beschwerdeführer und die A. AG obsiegen damit gleichmässig und die Kosten können wettgeschlagen werden. Ausgangsgemäss sind keine ausseramtlichen Entschädigungen zuzusprechen. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Verwaltungsgericht, Entscheid V 18-2023 vom 20. August 2024 84 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide 9. Ausländerrechtliche Beschwerde