2.2. Wird auf ein Verfahren aufgrund fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten, ist – obwohl eine materielle Prüfung unterbleibt – diejenige Partei als unterliegend zu betrachten, deren prozessuale Stellung vom Entscheid betroffen wurde (vgl. HIRT, a.a.O., S. 100). Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, ist vorliegend deshalb der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Betreffend die Kostenverlegung obsiegt der Beschwerdeführer und es ist folglich die A. AG als unterliegend zu betrachten. Diese beiden Entscheidpunkte können ungefähr hälftig gewichtet werden.