1.3. Hätte die Standeskommission Appenzell I. Rh. keinen Verfahrensfehler gemacht und wäre sie auf den Rekurs nicht eingetreten, wäre es nicht zu vorliegendem Beschwerdeverfahren gekommen. Unter diesen besonderen Umständen des fehlerhaften vorinstanzlichen Entscheids (vgl. HIRT, a.a.O., S. 114) ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Dem Beschwerdeführer ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss im Umfang von CHF 3'000.00 zurückzuzahlen.