Die A. AG anerkannte aber gleichzeitig die Verletzung des Gewässerraums, womit die Ziffern 1 und 3 des Einspracheentscheids der verfügenden Behörde gar nicht aufgehoben werden konnten. Mithin verlangte sie im Ergebnis gar keine Abänderung des Dispositivs, sondern lediglich die Abänderung der Entscheidbegründung. Dies ist nicht zulässig. Zudem müssen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung, wenn den Einsprechern im Einspracheverfahren im Ergebnis zugestimmt wird, deren weitere Argumente nicht untersucht werden (vgl. BERNER, a.a.O., S. 144). Dasselbe muss auch für das Rekursverfahren gelten.