Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. MERKER, a.a.O, N 140). Vorliegend hat zwar die A. AG im Rekursverfahren den Antrag gestellt, es seien die Ziffern 1 und 3 des Entscheids der verfügenden Behörde vom 6. Juni 2023 aufzuheben. Die A. AG anerkannte aber gleichzeitig die Verletzung des Gewässerraums, womit die Ziffern 1 und 3 des Einspracheentscheids der verfügenden Behörde gar nicht aufgehoben werden konnten.