Die A. AG hat im Rekursverfahren selbst einen Einsprachegrund anerkannt, nämlich, dass das Bauprojekt den Gewässerraum verletzt. Deshalb hätte die Standeskommission Appenzell I.Rh. das Rechtsschutzinteresse der A. AG im Rekursverfahren verneinen müssen und nicht auf den Rekurs eintreten dürfen. Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann.