1. 1.1. Die Partei, welche mit ihren Begehren ganz oder teilweise unterliegt, hat die Kosten des Gerichtsverfahrens zu tragen (Art. 44 Abs. 1 VerwGG). Vom Gemeinwesen werden in der Regel keine amtlichen Kosten erhoben (Art. 44 Abs. 6 VerwGG). Das Gericht kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichten, wenn es die Umstände rechtfertigen (Art. 46 VerwGG).