38 Abs. 2 GSchG zu prüfen wären. Dies würde wiederum eine umfassende Gesamtbetrachtung und Interessenabwägung inklusive der Prüfung einer Offenlegung des Bachs u. in diesem Abschnitt bedingen. Solange bei einem Gewässerabschnitt nicht explizit auf 82 - 216 Geschäftsbericht 2024 der Gerichte – Gerichtsentscheide