Dies bedingt eine Interessenabwägung. Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass es sich beim Baugrundstück Parzelle y. gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um ein dicht überbautes Gebiet nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV handeln kann (vgl. bspw. BGE 140 II 428 E. 3 ff.; BGE 143 77 E. 2.7 ff.). Bei der Prüfung eines neuen Baugesuchs wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass bei der bisher geplanten Neuasphaltierung Art. 38 Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) anwendbar und damit die Ausnahmen nach Art. 38 Abs. 2 GSchG zu prüfen wären.