Dieser Gewässerraum gilt sodann auch im Bereich der Eindolung und für das Gewässer an sich und wäre somit auch bei der bisher geplanten Asphaltierung zu berücksichtigen. Der Bau von neuen Anlagen, die nicht standortgebunden sind und nicht im öffentlichen Interesse liegen, ist im Gewässerraum nur aufgrund von fünf Ausnahmetatbeständen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV gewässerschutzrechtlich möglich. Voraussetzung ist jeweils, dass keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dies bedingt eine Interessenabwägung.