5. Falls die A. AG wie angekündigt ein neues Baugesuch stellen sollte, wäre nach aktueller Auffassung des Gerichts zu beachten, dass der übergangsrechtliche Gewässerraum gemäss Abs. 2 lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) gilt, bis der Gewässerraum rechtskräftig ausgeschieden worden ist. Dieser Gewässerraum gilt sodann auch im Bereich der Eindolung und für das Gewässer an sich und wäre somit auch bei der bisher geplanten Asphaltierung zu berücksichtigen.