gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Dissertation 2004, S. 179 f.). Es ist zu wiederholen, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren in seiner Eingabe vom 7. August 2023 zuhanden der Standeskommission Appenzell I.Rh. ausgeführt hat, er sei aufgrund des klaren Entscheides nicht bereit, weitere Kosten, insbesondere Anwaltskosten auf sich zu nehmen. Auf eine Stellungnahme werde deshalb verzichtet. Entsprechend enthielt das Schreiben vom 7. August 2023 kein Rechtsbegehren. Er beteiligte sich damit nicht am Rekursverfahren und kann deshalb nicht zur Kostentragung verpflichtet werden.