Dies gilt nicht nur für das Einspracheverfahren, sondern auch in den anschliessenden Rechtsmittelverfahren. Es muss ihm somit unbenommen sein, von einem weiteren Rechtsmittelverfahren Abstand zu nehmen. Tut er dies, ist er nicht mehr als Beteiligter zu betrachten, weshalb es nicht zulässig ist, ihm für diese Verfahren Kosten aufzuerlegen (vgl. CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 767; HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Dissertation 2004, S. 179 f.).